Satzung
(Mitgliederversammlung 05.03.06)
1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen ,Bund für Soziale Verteidigung e. V.‘,
abgekürzt BSV.
1.2 Der Sitz des Vereins ist Minden.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck
2.1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts,Steuerbegünstigte Zwecke‘ der
Abgabenordnung.
2.2 Der BSV setzt sich drei miteinander zusammenhängende Aufgaben:
die Abschaffung von Militär und Rüstung, die Ausgestaltung der
zivilen Konfliktbearbeitung und die Förderung der Sozialen
Verteidigung. Soziale Verteidigung wird verstanden als Verteidigung
der Institutionen und Werte der Zivilgesellschaft mit gewaltfreien
Mitteln.
2.2.1 Wichtiger Bestandteil von Projekten und Maßnahmen zur zivilen
Konfliktbearbeitung ist es, die demokratischen Kompetenzen zu
entwickeln und zu fördern und zu stärken, die in Konflikten
unverzichtbar sind: Konfliktfähigkeit und Zivilcourage.
Insbesondere werden in unseren Projekten und Maßnahmen junge
Menschen befähigt und unterstützt, ihre Persönlichkeit zu
entwickeln, Konflikte im gegenseitigen Respekt zu lösen und sich
über ihr privates Lebensfeld hinaus in gesellschaftlichen
Handlungsfeldern konstruktiv einzubringen und zu
engagieren.
2.3 Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich unabhängig. Er
arbeitet mit allen Gleichgesinnten zusammen.
2.4 Der Verein ist selbstlos tätig und gemeinnützig, er verfolgt keine
eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
3. Arbeitsprinzipien
3.1 In allen Organen des BSV sollen paritätisch Frauen und Männer
mitwirken.
3.2 In allen Organen des BSV ist bei der Entscheidungsfindung ein
Konsens anzustreben. Sollte kein Konsens zustande kommen, gilt die
einfache Mehrheit, soweit diese Satzung keine andere Regelung
vorsieht; bei Wahlen darf es nicht mehr als 20% Gegenstimmen
geben.
4. Mitglieder
4.1 Mitglied können natürliche und juristische Personen sowie freie
Zusammenschlüsse werden, soweit sie die in Paragraph 2 genannten
Zwecke billigen.
4.2 Der Vorstand entscheidet über Anträge auf Mitgliedschaft. Bei
Ablehnung und erneutem Antrag trifft die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder die endgültige
Entscheidung.
4.3 Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung
festgelegt.
4.4 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder
Ausschluss, der durch 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
einer Mitgliederversammlung beschlossen werden muss.
5. Mitgliedsorganisationen
5.1 Die Mitgliedsorganisationen unterstützen die Zwecke des BSV. Sie
sind an den Beratungen im Bundesausschuss beteiligt. Wo immer
möglich, ist eine enge Kooperation mit ihnen anzustreben.
6. Organe
6.1. Mitgliederversammlung
6.2. Vorstand
6.3. Bundesausschuss
6.4 Arbeitsgruppen
6.5 Geschäftsführung
7. Mitgliederversammlung
7.1 Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ
des Bundes.
Sie entscheidet u. a. über
* die Richtlinien der gesamten künftigen Arbeit
* die konkreten Aufgaben
* den Haushalt
* die Zusammensetzung des Vorstands
* Satzungsänderungen
* Auflösung des Vereins.
Der Mitgliederversammlung sind der Jahresbericht und die
Jahresrechnung zur Genehmigung vorzulegen. Die
Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des
Vorstands.
7.2 Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Mitglieder
werden dazu vier Wochen vorher schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung und Anträge vom Vorstand eingeladen.
7.3 Einzelmitglieder und Mitgliedsorganisationen haben eine Stimme.
7.4 Auf Antrag von mindestens 20% der Mitglieder oder
Mitgliedsorganisationen muss der Vorstand zu einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen.
7.5 In der Mitgliederversammlung zu behandelnde Anträge müssen sechs
Wochen vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle
eingegangen sein. Initiativanträge bedürfen der Unterschrift von
20% der anwesenden Stimmberechtigten.
7.6 Die Mitgliederversammlung wählt zwei KassenprüferInnen für die
Dauer von zwei Jahren.
7.7 Die Mitgliederversammlung legt die Beitragshöhe für Einzelmitglieder
und Verbände fest.
7.8 Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt,
die die gefassten Beschlüsse enthält. Sie ist von dem dafür
zuständigen Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
8. Vorstand
8.1 Vorstand im Sinne des BGB sind bis zu zwei Vorsitzende. Sie
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zum Vorstand
gehören außerdem bis zu fünf weitere Mitglieder. Alle
Vorstandsmitglieder vereinbaren eine gleichberechtigte interne
Kooperation und Arbeitsteilung.
8.2 Alle grundsätzlichen Fragen der BSV-Arbeit werden vom Vorstand –
gemeinsam mit der Geschäftsführung – beraten und entschieden.
Der Vorstand achtet auf einen koordinierten Ablauf aller im Rahmen
des BSV erfolgenden Aktivitäten.
8.3 Die Mitglieder des Vorstands werden für zwei Jahre gewählt.
9. Bundesausschuss (und Zusammenarbeit mit befreundeten Verbänden)
9.1 Der Bundesausschuss besteht aus jeweils einem/r VertreterIn der
Mitgliedsorganisationen und Arbeitsgruppen, dem gesamten Vorstand
sowie der Geschäftsführung.
9.2 Einmal jährlich erfolgt im Bundesausschuss ein Gedankenaustausch
über die aktuelle politische Situation und die Arbeit des BSV. Der
Bundesausschuss gibt Empfehlungen zur Weiterarbeit des BSV.
10. Arbeitsgruppen
10.1 Es können Arbeitsgruppen gebildet werden, die sich auf die
allgemeinen Zielsetzungen des BSV oder aktuelle Fragestellungen
beziehen. Um als Arbeitsgruppe des BSV zu gelten, bedarf es einer
jährlichen Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
10.2 In jeder Mitgliederversammlung wird über den aktuellen Stand der
Arbeit berichtet und gegebenenfalls über offene Fragestellungen
beraten.
11. Geschäftsführung
11.1 Der Vorstand kann eine oder mehrere Personen mit der
Geschäftsführung beauftragen.
11.2 Die Geschäftsführung hat eine Doppelaufgabe: weitgehend
selbständig die Verwirklichung der Vereinszwecke voranzutreiben
sowie allen anderen Organen zuzuarbeiten und bei der Erfüllung
ihrer spezifischen Aufgaben behilflich zu sein.
11.3 Sie bestimmt die Arbeitsabläufe in der Geschäftsstelle.
12. Geschäftsordnung
12.1 Die Mitgliederversammlung beschließt eine Geschäftsordnung.
12.2 Beschluss und Änderung der Geschäftsordnung bedürfen der
einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer
Mitgliederversammlung.
13. Inkrafttreten der Satzung und Satzungsänderungen
13.1 Beschluss und Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von
2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder einer
Mitgliederversammlung. Der entsprechende Antrag ist den
Mitgliedern mindestens sechs Wochen vor der
Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
13.2 Änderungen der Formulierung, die aus formalen oder
vereinsrechtlichen Gründen notwendig werden, kann der Vorstand
von sich aus vornehmen, sofern ihr Sinn dadurch nicht geändert
wird.
13.3 Diese Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.
14. Auflösung des Vereins
14.1 Zu einer Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von ¾ der
Stimmen der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung.
14.2 Die vorhandenen Mittel werden Amnesty International zugeführt,
die sie unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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