Satzung

(Mitgliederversammlung 05.03.06)

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen ,Bund für Soziale Verteidigung e. V.‘,
     abgekürzt BSV.
1.2 Der Sitz des Vereins ist Minden.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck
2.1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
     Zwecke im Sinne des Abschnitts,Steuerbegünstigte Zwecke‘ der
     Abgabenordnung.
2.2 Der BSV setzt sich drei miteinander zusammenhängende Aufgaben:
     die Abschaffung von Militär und Rüstung, die Ausgestaltung der
     zivilen Konfliktbearbeitung und die Förderung der Sozialen
     Verteidigung. Soziale Verteidigung wird verstanden als Verteidigung
     der Institutionen und Werte der Zivilgesellschaft mit gewaltfreien
     Mitteln.
2.2.1 Wichtiger Bestandteil von Projekten und Maßnahmen zur zivilen
        Konfliktbearbeitung ist es, die demokratischen Kompetenzen zu
        entwickeln und zu fördern und zu stärken, die in Konflikten
        unverzichtbar sind: Konfliktfähigkeit und  Zivilcourage.
        Insbesondere werden in unseren Projekten und Maßnahmen junge
        Menschen befähigt und unterstützt, ihre Persönlichkeit zu
        entwickeln, Konflikte im gegenseitigen Respekt zu lösen und sich
        über ihr privates Lebensfeld hinaus in gesellschaftlichen
        Handlungsfeldern konstruktiv einzubringen und zu
        engagieren.
2.3 Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich unabhängig. Er
     arbeitet mit allen Gleichgesinnten zusammen.
2.4 Der Verein ist selbstlos tätig und gemeinnützig, er verfolgt keine
     eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
     satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
     erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf
     keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
     fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
     begünstigt werden.

3. Arbeitsprinzipien
3.1 In allen Organen des BSV sollen paritätisch Frauen und Männer
     mitwirken.
3.2 In allen Organen des BSV ist bei der Entscheidungsfindung ein
     Konsens anzustreben. Sollte kein Konsens zustande kommen, gilt die
     einfache Mehrheit, soweit diese Satzung keine andere Regelung
     vorsieht; bei Wahlen darf es nicht mehr als 20% Gegenstimmen
     geben.

4. Mitglieder
4.1 Mitglied können natürliche und juristische Personen sowie freie
     Zusammenschlüsse werden, soweit sie die in Paragraph 2 genannten
     Zwecke billigen.
4.2 Der Vorstand entscheidet über Anträge auf Mitgliedschaft. Bei
     Ablehnung und erneutem Antrag trifft die Mitgliederversammlung mit
     einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder die endgültige
     Entscheidung.
4.3 Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung
     festgelegt.
4.4 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder
     Ausschluss, der  durch 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
     einer Mitgliederversammlung beschlossen werden muss.

5. Mitgliedsorganisationen
5.1 Die Mitgliedsorganisationen unterstützen die Zwecke des BSV. Sie
     sind an den Beratungen im Bundesausschuss beteiligt. Wo immer
     möglich, ist eine enge Kooperation mit ihnen anzustreben.

6. Organe
6.1. Mitgliederversammlung
6.2. Vorstand
6.3. Bundesausschuss
6.4  Arbeitsgruppen
6.5  Geschäftsführung

7. Mitgliederversammlung
7.1 Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ
     des Bundes.
     Sie entscheidet u. a. über
     *    die Richtlinien der gesamten künftigen Arbeit
     *    die konkreten Aufgaben
     *    den Haushalt
     *    die Zusammensetzung des Vorstands
     *    Satzungsänderungen
     *    Auflösung des Vereins.
     Der Mitgliederversammlung sind der Jahresbericht und die    
     Jahresrechnung zur Genehmigung vorzulegen. Die
     Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des
     Vorstands.
7.2 Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Mitglieder
     werden dazu vier Wochen vorher  schriftlich unter Angabe der
     Tagesordnung und Anträge vom Vorstand eingeladen.
7.3 Einzelmitglieder und Mitgliedsorganisationen haben eine Stimme.
7.4 Auf Antrag von mindestens 20% der Mitglieder oder
     Mitgliedsorganisationen muss der Vorstand zu einer
     außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen.
7.5 In der Mitgliederversammlung zu behandelnde Anträge müssen sechs
     Wochen vor der  Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle
     eingegangen sein. Initiativanträge  bedürfen der Unterschrift von
     20% der anwesenden Stimmberechtigten.
7.6 Die Mitgliederversammlung wählt zwei KassenprüferInnen für die
     Dauer von zwei Jahren.
7.7 Die Mitgliederversammlung legt die Beitragshöhe für Einzelmitglieder
     und Verbände fest.
7.8 Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt,
     die die gefassten Beschlüsse enthält. Sie ist von dem dafür
     zuständigen Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

8. Vorstand
8.1 Vorstand im Sinne des BGB sind bis zu zwei Vorsitzende. Sie
     vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zum Vorstand
     gehören außerdem bis zu fünf weitere Mitglieder. Alle
     Vorstandsmitglieder vereinbaren eine gleichberechtigte interne
     Kooperation und Arbeitsteilung.
8.2 Alle grundsätzlichen Fragen der BSV-Arbeit werden vom Vorstand –
     gemeinsam mit der Geschäftsführung – beraten und entschieden.
     Der Vorstand achtet auf einen koordinierten Ablauf aller im Rahmen
     des BSV erfolgenden Aktivitäten.
8.3 Die Mitglieder des Vorstands werden für zwei Jahre gewählt.

9. Bundesausschuss (und Zusammenarbeit mit befreundeten Verbänden)
9.1 Der Bundesausschuss besteht aus jeweils einem/r VertreterIn der
     Mitgliedsorganisationen und Arbeitsgruppen, dem gesamten Vorstand
     sowie der Geschäftsführung.
9.2 Einmal jährlich erfolgt im Bundesausschuss ein Gedankenaustausch
     über die aktuelle politische Situation und die Arbeit des BSV. Der
     Bundesausschuss gibt Empfehlungen zur Weiterarbeit des BSV.

10. Arbeitsgruppen
10.1 Es können Arbeitsgruppen gebildet werden, die sich auf die
       allgemeinen Zielsetzungen des BSV oder aktuelle Fragestellungen
       beziehen. Um als Arbeitsgruppe des BSV zu gelten, bedarf es einer
       jährlichen Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
10.2 In jeder Mitgliederversammlung wird über den aktuellen Stand der
       Arbeit berichtet und gegebenenfalls über offene Fragestellungen
       beraten.

11. Geschäftsführung
11.1 Der Vorstand kann eine oder mehrere Personen mit der
       Geschäftsführung beauftragen.
11.2 Die Geschäftsführung hat eine Doppelaufgabe: weitgehend
       selbständig die Verwirklichung der Vereinszwecke voranzutreiben
       sowie allen anderen Organen zuzuarbeiten und bei der Erfüllung
       ihrer spezifischen Aufgaben behilflich zu sein.
11.3 Sie bestimmt die Arbeitsabläufe in der Geschäftsstelle.

12. Geschäftsordnung
12.1 Die Mitgliederversammlung beschließt eine Geschäftsordnung.
12.2 Beschluss und Änderung der Geschäftsordnung bedürfen der
       einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer
       Mitgliederversammlung.

13. Inkrafttreten der Satzung und Satzungsänderungen
13.1 Beschluss und Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von
       2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder einer
       Mitgliederversammlung. Der entsprechende Antrag ist den
       Mitgliedern mindestens sechs Wochen vor der
       Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
13.2 Änderungen der Formulierung, die aus formalen oder
       vereinsrechtlichen Gründen notwendig werden, kann der Vorstand
       von sich aus vornehmen, sofern ihr Sinn dadurch nicht geändert
       wird.
13.3 Diese Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.

14. Auflösung des Vereins
14.1 Zu einer Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von ¾ der
       Stimmen der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung.
14.2 Die vorhandenen Mittel werden Amnesty International zugeführt,
       die sie unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige
       oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

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