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Satzung
(Mitgliederversammlung 05.03.06)
1. Name, Sitz und Geschäftsjahr 1.1 Der Verein führt den Namen ,Bund für Soziale Verteidigung e. V.‘,
abgekürzt BSV. Zwecke im Sinne des Abschnitts,Steuerbegünstigte Zwecke‘ der
Abgabenordnung. zivilen Konfliktbearbeitung und die Förderung der Sozialen Verteidigung. Soziale Verteidigung wird verstanden als Verteidigung der Institutionen und Werte der Zivilgesellschaft mit gewaltfreien
Mitteln. Konfliktbearbeitung ist es, die demokratischen Kompetenzen zu entwickeln und zu fördern und zu stärken, die in Konflikten unverzichtbar sind: Konfliktfähigkeit und Zivilcourage. Insbesondere werden in unseren Projekten und Maßnahmen junge Menschen befähigt und unterstützt, ihre Persönlichkeit zu entwickeln, Konflikte im gegenseitigen Respekt zu lösen und sich über ihr privates Lebensfeld hinaus in gesellschaftlichen Handlungsfeldern konstruktiv einzubringen und zu
engagieren.
arbeitet mit allen Gleichgesinnten zusammen. eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
mitwirken. Konsens anzustreben. Sollte kein Konsens zustande kommen, gilt die einfache Mehrheit, soweit diese Satzung keine andere Regelung
vorsieht; bei Wahlen darf es nicht mehr als 20% Gegenstimmen Zusammenschlüsse werden, soweit sie die in Paragraph 2 genannten
Zwecke billigen. Ablehnung und erneutem Antrag trifft die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder die endgültige
Entscheidung.
festgelegt. Ausschluss, der durch 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
einer Mitgliederversammlung beschlossen werden muss. sind an den Beratungen im Bundesausschuss beteiligt. Wo immer
möglich, ist eine enge Kooperation mit ihnen anzustreben. des Bundes.
Sie entscheidet u. a. über Jahresrechnung zur Genehmigung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des
Vorstands. werden dazu vier Wochen vorher schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung und Anträge vom Vorstand eingeladen. Mitgliedsorganisationen muss der Vorstand zu einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen. Wochen vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle eingegangen sein. Initiativanträge bedürfen der Unterschrift von
20% der anwesenden Stimmberechtigten.
Dauer von zwei Jahren.
und Verbände fest. die die gefassten Beschlüsse enthält. Sie ist von dem dafür
zuständigen Vorstandsmitglied zu unterschreiben. vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zum Vorstand gehören außerdem bis zu fünf weitere Mitglieder. Alle Vorstandsmitglieder vereinbaren eine gleichberechtigte interne
Kooperation und Arbeitsteilung. gemeinsam mit der Geschäftsführung – beraten und entschieden. Der Vorstand achtet auf einen koordinierten Ablauf aller im Rahmen
des BSV erfolgenden Aktivitäten. Mitgliedsorganisationen und Arbeitsgruppen, dem gesamten Vorstand
sowie der Geschäftsführung. über die aktuelle politische Situation und die Arbeit des BSV. Der
Bundesausschuss gibt Empfehlungen zur Weiterarbeit des BSV. allgemeinen Zielsetzungen des BSV oder aktuelle Fragestellungen beziehen. Um als Arbeitsgruppe des BSV zu gelten, bedarf es einer
jährlichen Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Arbeit berichtet und gegebenenfalls über offene Fragestellungen
beraten.
Geschäftsführung beauftragen. selbständig die Verwirklichung der Vereinszwecke voranzutreiben sowie allen anderen Organen zuzuarbeiten und bei der Erfüllung
ihrer spezifischen Aufgaben behilflich zu sein. einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer
Mitgliederversammlung. 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung. Der entsprechende Antrag ist den Mitgliedern mindestens sechs Wochen vor der
Mitgliederversammlung bekannt zu geben. vereinsrechtlichen Gründen notwendig werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, sofern ihr Sinn dadurch nicht geändert
wird.
Stimmen der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung. die sie unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. |


