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Satzung

(Mitgliederversammlung 05.03.06)


1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen ,Bund für Soziale Verteidigung e. V.‘, 

     abgekürzt BSV.
1.2 Der Sitz des Vereins ist Minden.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck
2.1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

     Zwecke im Sinne des Abschnitts,Steuerbegünstigte Zwecke‘ der

     Abgabenordnung.
2.2 Der BSV setzt sich drei miteinander zusammenhängende Aufgaben:
     die Abschaffung von Militär und Rüstung, die Ausgestaltung der

     zivilen Konfliktbearbeitung und die Förderung der Sozialen 

     Verteidigung. Soziale Verteidigung wird verstanden als Verteidigung

     der Institutionen und Werte der Zivilgesellschaft mit gewaltfreien 

     Mitteln.
2.2.1 Wichtiger Bestandteil von Projekten und Maßnahmen zur zivilen

        Konfliktbearbeitung ist es, die demokratischen Kompetenzen zu

        entwickeln und zu fördern und zu stärken, die in Konflikten

        unverzichtbar sind: Konfliktfähigkeit und  Zivilcourage.

        Insbesondere werden in unseren Projekten und Maßnahmen junge

        Menschen befähigt und unterstützt, ihre Persönlichkeit zu

        entwickeln, Konflikte im gegenseitigen Respekt zu lösen und sich

        über ihr privates Lebensfeld hinaus in gesellschaftlichen

        Handlungsfeldern konstruktiv einzubringen und zu

        engagieren.
2.3 Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich unabhängig. Er

     arbeitet mit allen Gleichgesinnten zusammen.
2.4 Der Verein ist selbstlos tätig und gemeinnützig, er verfolgt keine

     eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die

     satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

     erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf

     keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft

     fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

     begünstigt werden.

3. Arbeitsprinzipien
3.1 In allen Organen des BSV sollen paritätisch Frauen und Männer

     mitwirken.
3.2 In allen Organen des BSV ist bei der Entscheidungsfindung ein

     Konsens anzustreben. Sollte kein Konsens zustande kommen, gilt die

     einfache Mehrheit, soweit diese Satzung keine andere Regelung

     vorsieht; bei Wahlen darf es nicht mehr als 20% Gegenstimmen
     geben.

4. Mitglieder
4.1 Mitglied können natürliche und juristische Personen sowie freie

     Zusammenschlüsse werden, soweit sie die in Paragraph 2 genannten

     Zwecke billigen.
4.2 Der Vorstand entscheidet über Anträge auf Mitgliedschaft. Bei

     Ablehnung und erneutem Antrag trifft die Mitgliederversammlung mit

     einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder die endgültige

     Entscheidung.
4.3 Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung

     festgelegt.
4.4 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder

     Ausschluss, der  durch 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder

     einer Mitgliederversammlung beschlossen werden muss.

5. Mitgliedsorganisationen
5.1 Die Mitgliedsorganisationen unterstützen die Zwecke des BSV. Sie

     sind an den Beratungen im Bundesausschuss beteiligt. Wo immer

     möglich, ist eine enge Kooperation mit ihnen anzustreben.

6. Organe
6.1. Mitgliederversammlung
6.2. Vorstand
6.3. Bundesausschuss
6.4  Arbeitsgruppen
6.5  Geschäftsführung

7. Mitgliederversammlung
7.1 Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ

     des Bundes.

     Sie entscheidet u. a. über
     *    die Richtlinien der gesamten künftigen Arbeit
     *    die konkreten Aufgaben
     *    den Haushalt
     *    die Zusammensetzung des Vorstands
     *    Satzungsänderungen
     *    Auflösung des Vereins.
     Der Mitgliederversammlung sind der Jahresbericht und die     

     Jahresrechnung zur Genehmigung vorzulegen. Die 

     Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des

     Vorstands.
7.2 Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Mitglieder

     werden dazu vier Wochen vorher  schriftlich unter Angabe der

     Tagesordnung und Anträge vom Vorstand eingeladen.
7.3 Einzelmitglieder und Mitgliedsorganisationen haben eine Stimme.
7.4 Auf Antrag von mindestens 20% der Mitglieder oder 

     Mitgliedsorganisationen muss der Vorstand zu einer

     außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen.
7.5 In der Mitgliederversammlung zu behandelnde Anträge müssen sechs

     Wochen vor der  Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle

     eingegangen sein. Initiativanträge  bedürfen der Unterschrift von

     20% der anwesenden Stimmberechtigten.
7.6 Die Mitgliederversammlung wählt zwei KassenprüferInnen für die

     Dauer von zwei Jahren.
7.7 Die Mitgliederversammlung legt die Beitragshöhe für Einzelmitglieder

     und Verbände fest.
7.8 Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt,

     die die gefassten Beschlüsse enthält. Sie ist von dem dafür

     zuständigen Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

8. Vorstand
8.1 Vorstand im Sinne des BGB sind bis zu zwei Vorsitzende. Sie

     vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zum Vorstand

     gehören außerdem bis zu fünf weitere Mitglieder. Alle 

     Vorstandsmitglieder vereinbaren eine gleichberechtigte interne

     Kooperation und Arbeitsteilung.
8.2 Alle grundsätzlichen Fragen der BSV-Arbeit werden vom Vorstand –

     gemeinsam mit der Geschäftsführung – beraten und entschieden.

     Der Vorstand achtet auf einen koordinierten Ablauf aller im Rahmen

     des BSV erfolgenden Aktivitäten.
8.3 Die Mitglieder des Vorstands werden für zwei Jahre gewählt.

9. Bundesausschuss (und Zusammenarbeit mit befreundeten Verbänden)
9.1 Der Bundesausschuss besteht aus jeweils einem/r VertreterIn der

     Mitgliedsorganisationen und Arbeitsgruppen, dem gesamten Vorstand

     sowie der Geschäftsführung.
9.2 Einmal jährlich erfolgt im Bundesausschuss ein Gedankenaustausch

     über die aktuelle politische Situation und die Arbeit des BSV. Der

     Bundesausschuss gibt Empfehlungen zur Weiterarbeit des BSV.

10. Arbeitsgruppen
10.1 Es können Arbeitsgruppen gebildet werden, die sich auf die

       allgemeinen Zielsetzungen des BSV oder aktuelle Fragestellungen 

       beziehen. Um als Arbeitsgruppe des BSV zu gelten, bedarf es einer

       jährlichen Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
10.2 In jeder Mitgliederversammlung wird über den aktuellen Stand der

       Arbeit berichtet und gegebenenfalls über offene Fragestellungen

       beraten.

11. Geschäftsführung
11.1 Der Vorstand kann eine oder mehrere Personen mit der 

       Geschäftsführung beauftragen.
11.2 Die Geschäftsführung hat eine Doppelaufgabe: weitgehend

       selbständig die Verwirklichung der Vereinszwecke voranzutreiben

       sowie allen anderen Organen zuzuarbeiten und bei der Erfüllung

       ihrer spezifischen Aufgaben behilflich zu sein.
11.3 Sie bestimmt die Arbeitsabläufe in der Geschäftsstelle.

12. Geschäftsordnung
12.1 Die Mitgliederversammlung beschließt eine Geschäftsordnung.
12.2 Beschluss und Änderung der Geschäftsordnung bedürfen der

       einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer

       Mitgliederversammlung.

13. Inkrafttreten der Satzung und Satzungsänderungen
13.1 Beschluss und Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von

       2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder einer 

       Mitgliederversammlung. Der entsprechende Antrag ist den

       Mitgliedern mindestens sechs Wochen vor der

       Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
13.2 Änderungen der Formulierung, die aus formalen oder

       vereinsrechtlichen Gründen notwendig werden, kann der Vorstand

       von sich aus vornehmen, sofern ihr Sinn dadurch nicht geändert

       wird.
13.3 Diese Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.

14. Auflösung des Vereins
14.1 Zu einer Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von ¾ der

       Stimmen der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung.
14.2 Die vorhandenen Mittel werden Amnesty International zugeführt,

       die sie unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige

       oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.